Vergütung

Der Zustellungsvertreter kann von dem Vertretenen eine Vergütung und den Ersatz seiner Auslagen verlangen, § 7 Abs. 2 S. 2 ZVG. Für den Ersatz der Auslagen haftet der Gläubiger, sollten sie vom Vertretenen nicht zu erlangen sein, § 7 Abs. 3 HS 1 ZVG.

 

Die Praxis hat gezeigt, dass eine Vergütung vom Vertretenen regelmäßig nicht zu erlangen ist.

 

Zur Sicherung meiner Vergütung kann ich daher nur dann für Sie tätig werden, wenn mir eine Kostenübernahmeerklärung des betreibenden Gläubigers oder des Gerichts vorliegt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ohne Vorliegen dieser Erklärung eine Übernahme der Tätigkeit abgelehnt werden muss.

 

Für meine Tätigkeit fällt pro Verfahren und vertretener Person eine kalenderjährliche Pauschalvergütung von 125,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer an. Hinzu kommen noch im Einzelfall nachgewiesene Auslagen der Ermittlungstätigkeit (z. B. Gebühren Dritter) und Portokosten. Im begründeten Einzelfall können vor Erstellung auch individuelle Abreden getroffen werden. 

 

Die von Ihnen verauslagten Kosten können grundsätzlich im Verteilungstermin als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung angemeldet werden (§ 10 Abs. 2 ZVG), sodass diese Ihnen ggf. wieder erstattet werden. 

 


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