Wir nehmen den Auftrag aus § 7 Abs. 2 ZVG ernst und sind bemüht, den Vertretenen tatsächlich zu ermitteln. Viele Gläubiger schätzen unser Engagement, gerade auch im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.02.2016 (4 O 361/14).
Zu unserem Standard gehören:
Zustellungen an uns können kostensparend mittels Fax und Empfangsbekenntnis bewirkt werden; unverzügliche Rücksendung ist selbstverständlich.
Fax: 038485/134989
Sollte der Vertretene nicht ermittelt werden, archivieren wir die zugestellten Schriftstücke nach den gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen.
In der Vergangenheit konnten Ermittlungserfolge im europäischen Ausland sowie in den USA, Osteuropa, Asien und den Inseln des Pazifiks verzeichnet werden. Anfragen bei Auslandsvertretungen brachten oft erste Ermittlungsansätze.
Grundsätzlich haftet der Vertretene für die Vergütung und die Auslagen des Vertreters (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ZVG). Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass eine Vergütung vom Vertretenen nicht zu erlangen ist.
Daher können wir nur dann für Sie tätig werden, wenn uns eine Kostenübernahmeerklärung vorliegt, unsere kalenderjährliche Pauschalvergütung von 80 EUR zuzüglich nachgewiesener Auslagen zu übernehmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ohne Vorliegen dieser Erklärung eine Übernahme der Zustellungsvertretung abgelehnt werden muss.
Die Gerichte sehen die Kosten des Zustellungsvertreters regelmäßig als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung (§ 10 Abs. 2 ZVG) und berücksichtigen sie nach Anmeldung im Verteilungstermin.