Service für Gläubiger

Warum überhaupt ein Zustellungsvertreter?

Teilt das Vollstreckungsgericht Ihnen als Gläubiger mit, dass der Schuldner postalisch nicht mehr erreichbar ist und gerichtliche Ermittlungsversuche keinen Erfolg brachten,  könnten die Verfahrensdokumente nach den §§ 185 ff. ZPO öffentlich zugestellt werden. Dies hätte jedoch eine weitaus längere Verfahrensdauer zur Folge. Deshalb sieht § 6 ZVG vor, dass ein Zustellungsvertreter zu bestellen ist. Mit Zustellung an den Vertreter gilt die Zustellung an den Schuldner als bewirkt. Dem Verfahren kann zügig Fortgang gegeben werden.

Wer wird Zustellungsvertreter?

Das Gericht hat eine geeignete und bereite Person auszuwählen und durch Beschluss zum Zustellungsvertreter zu bestellen. Diese hat dann den Vertretenen  zu ermitteln und über das Verfahren zu benachrichtigen (§ 7 Abs. 2 S. 1 ZVG).

Zustellungsvertreter laut § 6 ZVG gesucht? Zustellungsvertretung Nord

Warum Zustellungsvertretung Nord?

✓ Sachkundiger schneller Service

Mit über 10-jähriger Erfahrung als Zustellungsvertreter im norddeutschen Raum sind wir Ihr Ansprechpartner! Wir verfügen über gute Kontakte und schnelle Kommunikationswege zu den Gerichten und Einwohnermeldeämtern des Landes und je nach Bedarf auch bundesweit.

 

Stellt sich heraus, dass der Vertretene verstorben ist, so ermitteln und benachrichtigen wir die Erben.

 

Unsere Ermittlungsergebnisse teilen wir Ihnen und dem Vollstreckungsgericht unverzüglich mit.  

 

Gerne können Sie dem Gericht vorschlagen, Herrn Dipl.-Rpfl. (FH) Thomas Penner als Zustellungsvertreter zu bestellen.

 

Dies kann durch formlos Mitteilung geschehen oder Sie nutzen das folgende Musterschreiben.

 

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Vorschlag Zustellungsvertreter.pdf
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✓ Umfassende Schuldnersuche

 Zu unseren Möglichkeiten gehören:

  • Anfragen bei der Meldebehörde oder der Polizei
  • Anschriftenprüfung der Post
  • Beauftragung eines Detektivs 
  • Anfrage bei Auslandsvertretungen
  • Nachforschungen vor Ort bei Nachbarn, Vermietern, Arbeitgebern oder Verwandten

✓ Weltweite Ermittlungsbereitschaft

In der Vergangenheit konnten Ermittlungserfolge sogar im europäischen Ausland verzeichnet werden. Anfragen bei Auslandsvertretungen brachten oft erste Ermittlungsansätze.


✓ Ansprechpartner auch nach Verfahrensabschluss

Auch nach gerichtlichem Verfahrensabschluss stehe ich für Sie als Gläubiger natürlich weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung. Schreiben Sie mir!