Teilt das Vollstreckungsgericht Ihnen als Gläubiger mit, dass der Schuldner postalisch nicht mehr erreichbar ist und gerichtliche Ermittlungsversuche keinen Erfolg brachten, könnten die Verfahrensdokumente nach den §§ 185 ff. ZPO öffentlich zugestellt werden. Dies hätte jedoch eine weitaus längere Verfahrensdauer zur Folge. Deshalb sieht § 6 ZVG vor, dass ein Zustellungsvertreter zu bestellen ist. Mit Zustellung an den Vertreter gilt die Zustellung an den Schuldner als bewirkt. Dem Verfahren kann zügig Fortgang gegeben werden.
Das Gericht hat eine geeignete und bereite Person auszuwählen und durch Beschluss zum Zustellungsvertreter zu bestellen. Diese hat dann den Vertretenen zu ermitteln und über das Verfahren zu benachrichtigen (§ 7 Abs. 2 S. 1 ZVG).
Mit über 10-jähriger Erfahrung als Zustellungsvertreter im norddeutschen Raum sind wir Ihr Ansprechpartner! Wir verfügen über gute Kontakte und schnelle Kommunikationswege zu den Gerichten und Einwohnermeldeämtern des Landes und je nach Bedarf auch bundesweit.
Stellt sich heraus, dass der Vertretene verstorben ist, so ermitteln und benachrichtigen wir die Erben.
Unsere Ermittlungsergebnisse teilen wir Ihnen und dem Vollstreckungsgericht unverzüglich mit.
Gerne können Sie dem Gericht vorschlagen, Herrn Dipl.-Rpfl. (FH) Thomas Penner als Zustellungsvertreter zu bestellen.
Dies kann durch formlos Mitteilung geschehen oder Sie nutzen das folgende Musterschreiben.
Zu unseren Möglichkeiten gehören:
In der Vergangenheit konnten Ermittlungserfolge sogar im europäischen Ausland verzeichnet werden. Anfragen bei Auslandsvertretungen brachten oft erste Ermittlungsansätze.
Auch nach gerichtlichem Verfahrensabschluss stehe ich für Sie als Gläubiger natürlich weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung. Schreiben Sie mir!