Vergütung

Der Zustellungsvertreter kann von dem Vertretenen eine Vergütung und den Ersatz seiner Auslagen verlangen, § 7 Abs. 2 S. 2 ZVG. Für den Ersatz der Auslagen haftet der Gläubiger, sollten sie vom Vertretenen nicht zu erlangen sein, § 7 Abs. 3 HS 1 ZVG.

 

Die Praxis hat gezeigt, dass eine Vergütung vom Vertretenen regelmäßig nicht zu erlangen ist.

 

Zur Sicherung meiner Vergütung kann ich daher nur dann für Sie tätig werden, wenn mir eine Kostenübernahmeerklärung des betreibenden Gläubigers vorliegt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ohne Vorliegen dieser Erklärung eine Übernahme der Tätigkeit abgelehnt werden muss.

 

Für meine Tätigkeit fällt pro Vertretungsfall eine kalenderjährliche Pauschalvergütung von 80,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer an. Hinzu kommen noch im Einzelfall nachgewiesene Auslagen der Ermittlungstätigkeit (z. B. Gebühr des Einwohnermeldeamtes) und Briefportokosten.

 

Diese Kosten können grundsätzlich im Verteilungstermin als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung angemeldet werden (§ 10 Abs. 2 ZVG).

 


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