Ist der Schuldner, ein Berechtigter oder der Erbe für das Versteigerungsgericht nicht zu ermitteln, so hat
das Gericht in den Fällen der §§ 6 Abs. 1, 135 ZVG oder §§ 779 Abs. 2, 787 Abs. 1 ZPO einen Vertreter zu bestellen.
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