Ist der Schuldner oder ein Berechtigter für das Versteigerungsgericht nicht zu ermitteln, so hat
das Gericht gemäß § 6 Abs. 1 ZVG einen Zustellungsvertreter zu bestellen.
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✓ sachkundigen schnellen Service
✓ ca. 50 % Ermittlungserfolg
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✓ Zustellung mittels Empfangsbekenntnis
✓ eigenes Archiv