Übernahme von Zustellungs- und Ermittlungsvertretungen nach §§ 6, 135 ZVG

sowie Vertretungen nach §§ 779 Abs. 2, 787 Abs. 1 ZPO

Ist der Schuldner, ein Berechtigter oder der Erbe für das Versteigerungsgericht nicht zu ermitteln, so hat

das Gericht in den Fällen der  §§ 6 Abs. 1, 135 ZVG oder  §§ 779 Abs. 2, 787 Abs. 1 ZPO einen Vertreter zu bestellen.

 

Unser Büro ist dann Ihr Ansprechpartner!

  

Wir bieten: 

 

✓ sachkundigen schnellen Service

✓ ca. 65 % Ermittlungserfolg

✓ umfassende Recherchemöglichkeiten

✓ weltweite Ermittlungserfolge

✓ über 15-jährige Erfahrung 

✓ Zugriff auf diverse Datenbanken

✓ eigenes Archiv

 

 

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Zustellungsvertretung Nord, Diplom-Rechtspfleger (FH) Thomas Penner

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