Wir nehmen den Auftrag aus § 7 Abs. 2 ZVG ernst und sind bemüht, den Vertretenen tatsächlich zu ermitteln. Viele Gläubiger schätzen unser Engagement, gerade auch im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.02.2016 (4 O 361/14).
Zu unserem Standard gehören:
Zustellungen an uns können sicher und direkt aus der eAkte heraus über unser persönliches eBO-Postfach erfolgen. Wir sind im SAFE-Verzeichnisdienst der Justiz registriert.
Natürlich sind wir auch per Fax erreichbar unter 038485/134989.
Sollte der Vertretene nicht ermittelt werden, archivieren wir die zugestellten Schriftstücke nach den gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen.
In der Vergangenheit konnten Ermittlungserfolge im europäischen Ausland sowie in den USA, Osteuropa, Asien und den Inseln des Pazifiks verzeichnet werden. Anfragen bei Auslandsvertretungen brachten oft erste Ermittlungsansätze.
Grundsätzlich haftet der Vertretene für die Vergütung und die Auslagen des Vertreters (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ZVG). Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass eine Vergütung vom Vertretenen regelmäßig nicht zu erlangen ist.
Daher können wir nur dann eine Vertretung übernehmen, wenn uns eine Kostenübernahmeerklärung des betreibenden Gläubigers oder des Gerichts vorliegt. Unsere kalenderjährliche Pauschalvergütung je vertretener Person und Verfahren beträgt grundsätzlich 125 EUR zzgl. Umsatzsteuer und nachgewiesener Auslagen. Im begründeten Einzelfall können jedoch auch individuelle Abreden vereinbart werden.
Wir bitten jedoch um Verständnis, dass ohne Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung eine Vertretung abgelehnt werden muss.
Die Gerichte sehen die Kosten eines Zustellungsvertreters regelmäßig als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung (§ 10 Abs. 2 ZVG) und berücksichtigen sie nach Anmeldung im Verteilungstermin, sodass sie dem Gläubiger erstattet werden können.